Anl. 1 KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, genannten Verfahren.
  2. (2)Absatz 2Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendungen der Werte für die Präzision von Prüfverfahren angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259 (veröffentlicht 1999) beschriebenen Kriterien ausgewertet.
  3. (3)Absatz 3Unverbleites Normalbenzin mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, darf mit einem maximalen Olefingehalt von 21 Volumsprozent in Verkehr gebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Das Sommerhalbjahr beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September.
  5. (5)Absatz 5Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, angegeben.
Anl. 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 04.06.2009 bis 03.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, genannten Verfahren.
  2. (2)Absatz 2Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendungen der Werte für die Präzision von Prüfverfahren angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259 (veröffentlicht 1999) beschriebenen Kriterien ausgewertet.
  3. (3)Absatz 3Unverbleites Normalbenzin mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, darf mit einem maximalen Olefingehalt von 21 Volumsprozent in Verkehr gebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Das Sommerhalbjahr beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September.
  5. (5)Absatz 5Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, angegeben.
Anl. 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

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