§ 10 FPVO 1993

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999

§ 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen, wobei bei Erzeugnissen nach Anhang 3 Z 1 lit. A und B, Z 2 lit. A sowie Z 4 die Nennfüllmenge einem der zugeordneten EG-Werte entsprechen mussnicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (Anm.: Folgendes Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 09.06.2001 bis 20.04.2009

§ 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen, wobei bei Erzeugnissen nach Anhang 3 Z 1 lit. A und B, Z 2 lit. A sowie Z 4 die Nennfüllmenge einem der zugeordneten EG-Werte entsprechen mussnicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (Anm.: Folgendes Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.

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