Gesetzesaktualisierungen

310 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 171-180 von 310

14 Paragrafen zu Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung (FTHAO) aktualisiert


§ 1 FTHAO (weggefallen)

§ 1 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FTHAO (weggefallen)

§ 2 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FTHAO (weggefallen)

§ 3 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 FTHAO (weggefallen)

§ 4 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 FTHAO (weggefallen)

§ 5 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 FTHAO (weggefallen)

§ 6 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 FTHAO (weggefallen)

§ 7 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 FTHAO (weggefallen)

§ 8 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 FTHAO (weggefallen)

§ 9 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 FTHAO (weggefallen)

§ 10 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 FTHAO (weggefallen)

§ 11 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 FTHAO (weggefallen)

§ 12 FTHAO (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung (FTHAO) Fundstelle

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung (FTHAO) Fundstelle seit 01.06.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 FTHAO (weggefallen)

§ 13 FTHAO (weggefallen) seit 01.04.2005 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Fahrverbotskalender 2012 (FVK 2012) aktualisiert


§ 1 FVK 2012 (weggefallen)

§ 1 FVK 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FVK 2012 (weggefallen)

§ 2 FVK 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FVK 2012 (weggefallen)

§ 3 FVK 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Fahrverbotskalender 2012 (FVK 2012) Fundstelle

Fahrverbotskalender 2012 (FVK 2012) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) aktualisiert


§ 1 IKEV (weggefallen)

§ 1 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 IKEV (weggefallen)

§ 2 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 IKEV (weggefallen)

§ 3 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 IKEV (weggefallen)

§ 4 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 IKEV (weggefallen)

§ 5 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 IKEV (weggefallen)

§ 6 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 IKEV (weggefallen)

§ 7 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) Fundstelle (weggefallen)

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) Fundstelle seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

27 Paragrafen zu Datensicherheitsverordnung (TKG-DSVO) aktualisiert


§ 1 TKG-DSVO Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen1.Ziffer einsdes Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003),des Formats, der Datenfelder und der Syntax der ... mehr lesen...


§ 2 TKG-DSVO Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsVerkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als1.Ziffer eins„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwe... mehr lesen...


§ 3 TKG-DSVO Ausnahmen

§ 3.Paragraph 3, Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden1.Ziffer einsin den Fällen des § 98 TKG 2003,in den Fällen des Paragraph 98, TKG 2003,2.Ziffer 2bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,bei Gefahr in Verzug in den Fällen des Paragraph 99, Absa... mehr lesen...


§ 4 TKG-DSVO Datensicherheitsmaßstab

(1)Absatz einsDer Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, hat den Vorgaben des Paragraph 95, TKG 2003 zu entsprechen.(2)Absa... mehr lesen...


§ 5 TKG-DSVO Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit von Vorratsdaten

(1)Absatz einsVorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.(2)Absatz 2Eine physikalisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendi... mehr lesen...


§ 6 TKG-DSVO Unterscheidung von Betriebsdaten und Vorratsdaten

(1)Absatz einsEine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph ... mehr lesen...


§ 7 TKG-DSVO Revisionssichere Protokollierung und Vier-Augen-Prinzip bei Zugriffen auf Vorratsdaten

(1)Absatz einsDer Anbieter hat seine Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich sind. Jeder Zugriff auf Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit... mehr lesen...


§ 8 TKG-DSVO Allgemeines

(1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.(2)Absatz 2Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsw... mehr lesen...


§ 9 TKG-DSVO Durchlaufstelle – Grundstruktur

(1)Absatz einsDie Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015. Alle Beteiligten sind dabei über ei... mehr lesen...


§ 10 TKG-DSVO Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

(1)Absatz einsDie Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.(2)Absatz 2Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstel... mehr lesen...


§ 11 TKG-DSVO Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen

§ 11.Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt sicher, dass1.Ziffer einsdie tatsächliche Umsetzung der Durchlaufstelle durch die Bundesrechenzentrum GmbH den Spezifikationen zur Durchlaufstelle entspricht,2.Ziffer 2jene Dienste, die von der Durchlaufstelle fü... mehr lesen...


§ 12 TKG-DSVO Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick

(1)Absatz einsDie Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.Die Durchlaufstelle stellt für die Abw... mehr lesen...


§ 13 TKG-DSVO Authentifizierung – Einbindung über den Portalverbund und Unique-ID

(1)Absatz einsDie Durchlaufstelle vergibt zu jeder Anfrage eine einmalige, eindeutig zuordenbare Transaktionsnummer zur Prüfung der Authentizität der Anfrage und zur Nachverfolgung jeder Anfrage sowie deren Beantwortung (Unique-ID). Aus der Transaktionsnummer muss sowohl auf die zugrunde liegende... mehr lesen...


§ 14 TKG-DSVO Zugangsberechtigte Behörden

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von... mehr lesen...


§ 15 TKG-DSVO Anbindung der Anbieter

(1)Absatz einsDie Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß § 13 Abs. 3 erfo... mehr lesen...


§ 16 TKG-DSVO Sicherheitsniveau der Anbindung

(1)Absatz einsDie Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung zu entsprechen.(2)Absatz 2Die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsstufe 3, Version 1.3 vom 24. Juli 2003, abrufbar un... mehr lesen...


§ 17 TKG-DSVO Postfächer und Zustellung

(1)Absatz einsEin Auskunftsbegehren eines berechtigten Benutzers auf Behördenseite wird in das Postfach des über die Durchlaufstelle ausgewählten Anbieters zugestellt. Die Durchlaufstelle ermöglicht die Auswahl mehrerer Anbieter. Die Spezifikation zur Durchlaufstelle hat ein System der Notifikati... mehr lesen...


§ 18 TKG-DSVO Verschlüsselung/Signatur der Antwort

(1)Absatz einsDie vertrauenswürdige Stelle zur Hinterlegung der Zertifikate ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das diese Funktion über die Durchlaufstelle technisch wahrnimmt. Jeder Teilnehmer kann in der Durchlaufstelle nur zu seiner Institution zugehörige eindeut... mehr lesen...


§ 19 TKG-DSVO Eingabefelder

(1)Absatz einsÜber die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 ... mehr lesen...


§ 20 TKG-DSVO Zusatzinformationen

§ 20.Paragraph 20, Die Durchlaufstelle hat die Übertragung von Zusatzinformationen zu unterstützen. Zusatzinformationen können allenfalls über ein Web-Interface zu der entsprechenden Abfrage eingegeben werden. Diese Zusatzinformationen könnten auch Gründe für eine Leer-Meldung beschreiben. Ob und... mehr lesen...


§ 21 TKG-DSVO Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

§ 21.Paragraph 21, Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln. mehr lesen...


§ 22 TKG-DSVO Protokollierung über die Durchlaufstelle

(1)Absatz einsDie Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.(2)Absatz 2Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren ... mehr lesen...


§ 23 TKG-DSVO Statistik aus den Protokolldaten

(1)Absatz einsDie Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, u... mehr lesen...


§ 24 TKG-DSVO Kostentragung der Durchlaufstelle

§ 24.Paragraph 24, Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003. Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, TKG 2003. mehr lesen...


§ 25 TKG-DSVO Schnittstellendefinition EP020

§ 25.Paragraph 25, Die Schnittstellendefinition ergibt sich aus der Anlage. mehr lesen...


Anl. 1 TKG-DSVO

Technische Richtlinie zur CSV-Datei für die Beantwortung von Auskunftsbegehren gemäß § 94 Abs. 4 TKG 2003 – EP020Technische Richtlinie zur CSV-Datei für die Beantwortung von Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 – EP020(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als P... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 (BVA-GebV 2012) aktualisiert


§ 1 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 1 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 2 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 3 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 4 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 (BVA-GebV 2012) Fundstelle

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 (BVA-GebV 2012) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu IG-L - Winterstreuverordnung (IG-LWStrV) aktualisiert


§ 1 IG-LWStrV Anwendungsbereich

(1)Absatz einsZur Feststellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufge... mehr lesen...


§ 2 IG-LWStrV Salzstreuung

§ 2.Paragraph 2, Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat... mehr lesen...


§ 3 IG-LWStrV Splittstreuung

(1)Absatz einsWenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM2,5 zu PM10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 s... mehr lesen...


§ 4 IG-LWStrV Jahresmittelwert

§ 4.Paragraph 4, Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel a... mehr lesen...


§ 5 IG-LWStrV Dokumentation und Datenübermittlung

(1)Absatz einsWenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Feuerschutzsteuergesetz-DV (FSSt-DV) aktualisiert


§ 1 FSSt-DV

Die Steuer wird von den Finanzämtern verwaltet, die für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 zuständig sind. mehr lesen...


§ 2 FSSt-DV

(1)Absatz einsDer inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fas... mehr lesen...


§ 3 FSSt-DV

Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine) anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet sind.Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne ... mehr lesen...


§ 4 FSSt-DV

(1)Absatz einsHat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet [§ 5, Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes], so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.(2)Absatz 2Werden sowohl die Versicherungsteu... mehr lesen...


§ 5 FSSt-DV

§ 5. Abrundung.Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden. mehr lesen...


§ 6 FSSt-DV

Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.Hiebei ist die Steuer bei der1.Zif... mehr lesen...


§ 7 FSSt-DV

Ausländische Werte, sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen in Schilling umzurechnen. mehr lesen...


§ 8 FSSt-DV

(1)Absatz einsDie Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.(2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23 bis 27 der... mehr lesen...


§ 9 FSSt-DV

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die f... mehr lesen...


§ 10 FSSt-DV

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1948 in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihren Bestimmungen widersprechenden Verwaltungsanordnungen außer Kraft. mehr lesen...


Anl. 3 FSSt-DV

Muster 3-----------------------------------(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948) (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) mehr lesen...


Anl. 2 FSSt-DV

Muster 2-----------------------------------(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948) (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) mehr lesen...


Anl. 1 FSSt-DV

Muster 1-----------------------------------(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948) (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Grenzüberflugsverordnung (GÜV) aktualisiert


§ 1 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr

(1)Absatz einsFür den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der St... mehr lesen...


§ 2 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

(1)Absatz einsDer Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesminis... mehr lesen...


§ 3 GÜV

(1)Absatz einsDie Austro Control GmbH hat gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:Die Austro Control GmbH hat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:a)Litera aauf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtvera... mehr lesen...


§ 4 GÜV In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr. 111/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1985 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzb... mehr lesen...


Grenzüberflugsverordnung (GÜV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 04.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2014 § 0 gültig von 26.06.1987 bis 03.03.2014 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) aktualisiert


§ 1 GPVVU (weggefallen)

§ 1 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GPVVU (weggefallen)

§ 2 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 GPVVU (weggefallen)

§ 3 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 GPVVU (weggefallen)

§ 4 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) Fundstelle

Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

30 Paragrafen zu Kälteanlagenverordnung (KAV) aktualisiert


§ 1 KAV Geltungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/19... mehr lesen...


§ 3 KAV Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung gilt als:a)Litera aKältemaschine der Kompressor (Verdichter) bei Kompressions-Kälteanlagen, der Absorber mit dem Kocher (Austreiber) bei Absorptions-Kälteanlagen;b)Litera bKälteanlage eine der Erzeugung von Kälte dienende Anlage, bestehend aus Kältemasc... mehr lesen...


§ 4 KAV Einteilung der Kältemittel

§ 4.Paragraph 4, Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt.a)Litera aZur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind und keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere H... mehr lesen...


§ 5 KAV Allgemeine Grundsätze

(1)Absatz einsKälteanlagen müssen in bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung und Ausrüstung den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft dienen.(Anm.: Abs. 2... mehr lesen...


§ 6 KAV Kompressions-Kältemaschinen

(1)Absatz einsJede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung des für die Druckstufe vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes verhindert. Solche Einrichtungen sind beispielsweise Ve... mehr lesen...


§ 7 KAV Absorptions-Kältemaschinen

(1)Absatz einsJede Druckstufe einer Absorptionskältemaschine muß mit einer vom Kocher nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert.(2)Absatz 2Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Druckstufe mi... mehr lesen...


§ 8 KAV Kältemittelsammler und Verdampfer

(1)Absatz einsAllseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Si... mehr lesen...


§ 9 KAV Druckprobe

(1)Absatz einsTeile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, müssen einer Druckprobe mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei einer Temperatur von 40 ºC, unterzogen worden sein... mehr lesen...


§ 10 KAV Kennzeichnung

(1)Absatz einsAn jeder Kältemaschine muß außer dem Schild des Herstellers an deutlich sichtbarer Stelle ein Schild angebracht sein, das folgende Angaben über die Kälteanlage enthält: Name und Anschrift des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, Baujahr der Kälteanlage, Art des Kältemi... mehr lesen...


§ 11 KAV Aufstellungsorte für Kälteanlagen

(1)Absatz einsKälteanlagen sind so aufzustellen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch solche Anlagen nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird. Insbesondere sind diese Anlagen so aufzustellen, daß auch beim Ausströmen von Kältemitteln Fluchtwege ... mehr lesen...


§ 12 KAV Kälteanlagen für direkte Kühlung

(1)Absatz einsBei direkter Kühlung mit Kältemitteln der Gruppe 1 muß der Rauminhalt der Aufstellungsräume der Anlage in Kubikmetern bei Kohlendioxid und Monofluordichlormethan mindestens das Vierfache und bei den übrigen fluorierten Chlor-Kohlenwasserstoffen der Paraffinreihe mindestens das Zweif... mehr lesen...


§ 13 KAV Lüftung

(1)Absatz einsRäume, in denen Kältemaschinen aufgestellt sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. Bei Kältemitteln, deren Dämpfe schwerer als Luft sind, wie fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe, Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Methyl- und Äthylchlorid, Propan und Butan, is... mehr lesen...


§ 14 KAV Elektrische Anlage

(1)Absatz einsDie elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen von Kälteanlagen ist nach den Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb des Aufstellungsr... mehr lesen...


§ 15 KAV Kühlräume

(1)Absatz einsBei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen od... mehr lesen...


§ 16 KAV Probe vor Inbetriebnahme

§ 16.Paragraph 16, Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden. mehr lesen...


§ 17 KAV Allgemeines

(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung ... mehr lesen...


§ 18 KAV Bedienung und Wartung

(1)Absatz einsFür die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über... mehr lesen...


§ 19 KAV Arbeiten an Kälteanlagen

(1)Absatz einsBei Gebrechen oder Mängeln, durch die die Betriebssicherheit von Kälteanlagen beeinträchtigt wird, sind diese Anlagen außer Betrieb zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung des Schadens wieder in Betrieb genommen werden. Reparaturen jeder Art sowie das Nachfüllen von Kältemitteln dü... mehr lesen...


§ 20 KAV Schutzausrüstung

(1)Absatz einsDienstnehmern, die bei der Behebung von Störungen an Kälteanlagen einer größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind, müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät, ein geeigneter Augenschutz sowie feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt werden. Die mit Arbeiten a... mehr lesen...


§ 21 KAV Bedienungsanweisung

§ 21.Paragraph 21, Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese hat die Angaben des Schildes (§ 10), Anweisungen über die Bedienung und Wartung der Anlage und die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sowie bei Kompressions-Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen in einem ... mehr lesen...


§ 22 KAV Überprüfung

(1)Absatz einsKälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von... mehr lesen...


§ 23 KAV Prüfbuch

(1)Absatz einsFür jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Z... mehr lesen...


§ 24 KAV Kältemittelvorräte

§ 24.Paragraph 24, Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine V... mehr lesen...


§ 25 KAV Aushang

(Anm.: § 25 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 9, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Paragraph 25, aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.) mehr lesen...


§ 26 KAV Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 26.Paragraph 26, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)(3)Absatz 3Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderl... mehr lesen...


§ 28 KAV Strafbestimmungen

§ 28.Paragraph 28, Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet. mehr lesen...


Kälteanlagenverordnung (KAV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972 mehr lesen...


§ 29 KAV Übergangsbestimmungen

§ 29.Paragraph 29, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Na... mehr lesen...


§ 27 KAV (weggefallen)

§ 27 KAV (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KAV (weggefallen)

§ 2 KAV (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
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