§ 35 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,

2.

hinsichtlich der §§ 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3.

hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz,

4.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

§ 35 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,

2.

hinsichtlich der §§ 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3.

hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz,

4.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

§ 35 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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