§ 6a KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsbis (4) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).bis (4) Anmerkung, Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).
  2. (5)Absatz 5Nachweispflicht über die Substitutionsmengen und Form der Nachweise:
    1. 1.Ziffer einsDer Substitutionsverpflichtete hat jährlich einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
    2. 2.Ziffer 2Der Substitutionsnachweis kann vom Substitutionsverpflichteten entweder in Form eines Einzelnachweises oder im Rahmen einer Sammelmeldung der relevanten Fachverbände Mineralölindustrie, Energiehandel und ARGE flüssige Biokraftstoffe an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erbracht werden. Die zu verwendenden Formulare werden in Form eines Downloads auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereitgestellt.
  3. (6)Absatz 6und (7) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).und (7) Anmerkung, Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).
§ 6a KStV (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsbis (4) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).bis (4) Anmerkung, Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).
  2. (5)Absatz 5Nachweispflicht über die Substitutionsmengen und Form der Nachweise:
    1. 1.Ziffer einsDer Substitutionsverpflichtete hat jährlich einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
    2. 2.Ziffer 2Der Substitutionsnachweis kann vom Substitutionsverpflichteten entweder in Form eines Einzelnachweises oder im Rahmen einer Sammelmeldung der relevanten Fachverbände Mineralölindustrie, Energiehandel und ARGE flüssige Biokraftstoffe an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erbracht werden. Die zu verwendenden Formulare werden in Form eines Downloads auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereitgestellt.
  3. (6)Absatz 6und (7) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).und (7) Anmerkung, Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).
§ 6a KStV (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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