§ 10 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern,
    2. 2.Ziffer 2Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb von Druckgeräten,
    4. 4.Ziffer 4Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
    5. 5.Ziffer 5die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei Explosionen
    sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.Verordnungen gemäß Absatz eins, finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Absatz eins, erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 10 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsNähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern,
    2. 2.Ziffer 2Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb von Druckgeräten,
    4. 4.Ziffer 4Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
    5. 5.Ziffer 5die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei Explosionen
    sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.Verordnungen gemäß Absatz eins, finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Absatz eins, erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 10 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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