§ 19 FPVO 1993 (weggefallen)

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19.§ 19 FPVO 1993 (1weggefallen) Die Verordnung betreffend eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, BGBl. Nr. 315/1990, tritt außer Kraftseit 21.04.2009 weggefallen.

(2) Bisher zulässige Flaschen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden.

(3) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen Fertigpackungen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden, erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die hinsichtlich der Fehlergrenzen und Nennfüllmengen dieser Verordnung nicht entsprechen; solche Fertigpackungen dürfen nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 22.12.1993 bis 20.04.2009
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19.§ 19 FPVO 1993 (1weggefallen) Die Verordnung betreffend eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, BGBl. Nr. 315/1990, tritt außer Kraftseit 21.04.2009 weggefallen.

(2) Bisher zulässige Flaschen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden.

(3) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen Fertigpackungen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden, erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die hinsichtlich der Fehlergrenzen und Nennfüllmengen dieser Verordnung nicht entsprechen; solche Fertigpackungen dürfen nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen.

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