§ 2 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 2,§ 2 GKM-V (1weggefallen) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach Paragraph 6, eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:

  1. 1.Ziffer einsWechsel;
  2. 2.Ziffer 2revolvierend ausnützbare Kredite;
  3. 3.Ziffer 3die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, BWG genannten Geschäfte.
  4. 4.Ziffer 4durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
  5. 5.Ziffer 5Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
  6. 6.Ziffer 6Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
  7. 7.Ziffer 7sonstige Haftungskredite;
  8. 8.Ziffer 8Promessen;
  9. 9.Ziffer 9titrierte Forderungen.
  1. (2)Absatz 2Gesondert auszuweisen sind:
    1. 1.Ziffer einsAls Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
    3. 3.Ziffer 3die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens.
    4. 4.Ziffer 4Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Abs. 1 gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Absatz eins, gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.
  2. (3)Absatz 3Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
    2. 2.Ziffer 2bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG der Vertragspartner.
seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 2,§ 2 GKM-V (1weggefallen) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach Paragraph 6, eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:

  1. 1.Ziffer einsWechsel;
  2. 2.Ziffer 2revolvierend ausnützbare Kredite;
  3. 3.Ziffer 3die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, BWG genannten Geschäfte.
  4. 4.Ziffer 4durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
  5. 5.Ziffer 5Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
  6. 6.Ziffer 6Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
  7. 7.Ziffer 7sonstige Haftungskredite;
  8. 8.Ziffer 8Promessen;
  9. 9.Ziffer 9titrierte Forderungen.
  1. (2)Absatz 2Gesondert auszuweisen sind:
    1. 1.Ziffer einsAls Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
    3. 3.Ziffer 3die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens.
    4. 4.Ziffer 4Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Abs. 1 gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Absatz eins, gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.
  2. (3)Absatz 3Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
    2. 2.Ziffer 2bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG der Vertragspartner.
seit 01.01.2008 weggefallen.

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