§ 19 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern zu melden:

1.

Anzahl der versorgten Endverbraucher (Zählpunkte) je Kundengruppe und je Netzgebiet zum 31. Dezember 24 Uhr;

2.

Abgabemenge in kWh an versorgte Endverbraucher je Kundengruppe und je Netzgebiet;

3.

Anzahl der Neukunden je Kundengruppe und je Netzgebiet, Versorgerwechsel sind je Kundengruppe und je Netzgebiet getrennt anzugeben;

4.

Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß § 124 GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;

5.

Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;

6.

Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;

7.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);

8.

Zahl der Endabrechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, nach Kundengruppen getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);

9.

Zahl der nicht leistungsgemessenen Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel auf Kundenwunsch stattgefunden hat.

§ 19 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern zu melden:

1.

Anzahl der versorgten Endverbraucher (Zählpunkte) je Kundengruppe und je Netzgebiet zum 31. Dezember 24 Uhr;

2.

Abgabemenge in kWh an versorgte Endverbraucher je Kundengruppe und je Netzgebiet;

3.

Anzahl der Neukunden je Kundengruppe und je Netzgebiet, Versorgerwechsel sind je Kundengruppe und je Netzgebiet getrennt anzugeben;

4.

Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß § 124 GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;

5.

Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;

6.

Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;

7.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);

8.

Zahl der Endabrechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, nach Kundengruppen getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);

9.

Zahl der nicht leistungsgemessenen Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel auf Kundenwunsch stattgefunden hat.

§ 19 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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