§ 18 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

1.

Anzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

2.

Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

3.

Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;

4.

Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;

5.

Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

6.

Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

7.

Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;

8.

Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);

9.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß § 6 Abs. 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;

10.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.

§ 18 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

1.

Anzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

2.

Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

3.

Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;

4.

Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;

5.

Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

6.

Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

7.

Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;

8.

Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);

9.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß § 6 Abs. 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;

10.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.

§ 18 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten