§ 18 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1.Ziffer einsAnzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  2. 2.Ziffer 2Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  3. 3.Ziffer 3Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;
  4. 4.Ziffer 4Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;
  5. 5.Ziffer 5Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  6. 6.Ziffer 6Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  7. 7.Ziffer 7Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;
  8. 8.Ziffer 8Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
  9. 9.Ziffer 9Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß § 6 Abs. 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;
  10. 10.Ziffer 10Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.
§ 18 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Paragraph 18,

Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1.Ziffer einsAnzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  2. 2.Ziffer 2Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  3. 3.Ziffer 3Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;
  4. 4.Ziffer 4Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;
  5. 5.Ziffer 5Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  6. 6.Ziffer 6Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  7. 7.Ziffer 7Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;
  8. 8.Ziffer 8Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
  9. 9.Ziffer 9Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß § 6 Abs. 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;
  10. 10.Ziffer 10Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.
§ 18 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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