§ 2 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 2 GMO-VO (1weggefallen) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Kundengruppen“ die Einteilung der Endverbraucher (Kunden) in folgende Abnahmegruppen

a.

Nicht leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu unterteilen zum einen nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige und zum anderen nach folgenden Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher:

-

bis einschließlich 5.600 kWh,

-

über 5.600 kWh bis einschließlich 55.600 kWh,

-

über 55.600 kWh;

b.

Leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu untergliedern nach den Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind:

-

bis einschließlich 278 MWh/a;

-

über 278 MWh/a bis einschließlich 400 MWh/a;

-

über 400 MWh/a bis einschließlich 2.778 MWh/a;

-

über 2.778 MWh/a bis einschließlich 5.595 MWh/a;

-

über 5.595 MWh/a bis einschließlich 27.778 MWh/a;

-

über 27.778 MWh/a bis einschließlich 277.778 MWh/a;

-

über 277.778 MWh/a;

2.

„Einschränkung“ Reduktion der maximalen verfügbaren Leistung;

3.

„Importmengen“ alle Gasmengen, die über grenzüberschreitende Grenzkopplungspunkte eingespeist werden;

4.

„Netzzugangsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzugang, das zumindest die in Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 – GMMO-VO 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 idgF, angeführten Angaben enthält;

5.

„Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;

6.

„ungeplante Versorgungsunterbrechung“ nicht beabsichtigt auftretende Unterbrechung der Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011, der Gasstatistik-Verordnung 2012 – GStat-VO 2012, BGBl. II Nr. 475/2012 idgF, der Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, BGBl. II Nr. 172/2012 idgF, der GMMO-VO 2012, der Wechselverordnung Gas 2012, BGBl. II Nr. 196/2012 idgF, und der Lastprofilverordnung 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nrseit 01.01.2017 weggefallen. 245 vom 20. Dezember 2006 idgF.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
§ 2 GMO-VO (1weggefallen) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Kundengruppen“ die Einteilung der Endverbraucher (Kunden) in folgende Abnahmegruppen

a.

Nicht leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu unterteilen zum einen nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige und zum anderen nach folgenden Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher:

-

bis einschließlich 5.600 kWh,

-

über 5.600 kWh bis einschließlich 55.600 kWh,

-

über 55.600 kWh;

b.

Leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu untergliedern nach den Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind:

-

bis einschließlich 278 MWh/a;

-

über 278 MWh/a bis einschließlich 400 MWh/a;

-

über 400 MWh/a bis einschließlich 2.778 MWh/a;

-

über 2.778 MWh/a bis einschließlich 5.595 MWh/a;

-

über 5.595 MWh/a bis einschließlich 27.778 MWh/a;

-

über 27.778 MWh/a bis einschließlich 277.778 MWh/a;

-

über 277.778 MWh/a;

2.

„Einschränkung“ Reduktion der maximalen verfügbaren Leistung;

3.

„Importmengen“ alle Gasmengen, die über grenzüberschreitende Grenzkopplungspunkte eingespeist werden;

4.

„Netzzugangsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzugang, das zumindest die in Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 – GMMO-VO 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 idgF, angeführten Angaben enthält;

5.

„Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;

6.

„ungeplante Versorgungsunterbrechung“ nicht beabsichtigt auftretende Unterbrechung der Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011, der Gasstatistik-Verordnung 2012 – GStat-VO 2012, BGBl. II Nr. 475/2012 idgF, der Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, BGBl. II Nr. 172/2012 idgF, der GMMO-VO 2012, der Wechselverordnung Gas 2012, BGBl. II Nr. 196/2012 idgF, und der Lastprofilverordnung 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nrseit 01.01.2017 weggefallen. 245 vom 20. Dezember 2006 idgF.

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