§ 1 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph eins,§ 1 GKM-V (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (Paragraph 2,) und die Stammdatenmeldung (Paragraph 3,) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.01.2008 weggefallen. Meldepflichtige Institute sind:

  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
  2. 2.Ziffer 2Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG;
  3. 3.Ziffer 3Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2VAG;
  4. 4.Ziffer 4Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG;
  5. 5.Ziffer 5Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
  6. 6.Ziffer 6Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
  1. (2)Absatz 2Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.Meldungen von Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
  2. (3)Absatz 3Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Absatz eins, grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.02.1997 bis 31.12.2007
Paragraph eins,§ 1 GKM-V (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (Paragraph 2,) und die Stammdatenmeldung (Paragraph 3,) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.01.2008 weggefallen. Meldepflichtige Institute sind:

  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
  2. 2.Ziffer 2Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG;
  3. 3.Ziffer 3Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2VAG;
  4. 4.Ziffer 4Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG;
  5. 5.Ziffer 5Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
  6. 6.Ziffer 6Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
  1. (2)Absatz 2Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.Meldungen von Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
  2. (3)Absatz 3Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Absatz eins, grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist.

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