§ 3 KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera abis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe - -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e und Ziffer 2, Litera a bis d desselben Unternehmens - - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe - -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, c, e und f sowie Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
      2. b)Litera bbis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß Litera a,, ausgenommen solche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß Litera a, bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
      3. c)Litera cbis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b,
    2. 2.Ziffer 2bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
    3. 3.Ziffer 3bis zu 40 vH insgesamt:
      • -StrichaufzählungWertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e,
      • -StrichaufzählungWertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d,
      • -StrichaufzählungDarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf undDarlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
      • -StrichaufzählungAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenenAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
        • -StrichaufzählungSchuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 2, Litera b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
        • -StrichaufzählungAnteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 undAnteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, und 6 InvFG 2011 und Immobilien-Investmentfonds gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG 2011 und
        • -Strichaufzählungliquiden Mittel;
      in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen,in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen,
    4. 4.Ziffer 4bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera c und d sowie Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, desselben Unternehmens,
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera abis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
      2. b)Litera bbis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,,
    6. 6.Ziffer 6bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b,
    7. 7.Ziffer 7bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
    8. 8.Ziffer 8bis zu jeweils 10 vH:
      1. a)Litera aeinzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
      2. b)Litera bAnteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
      3. c)Litera cKommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
      4. d)Litera dAnteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,
    9. 9.Ziffer 9bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
    10. 10.Ziffer 10bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
    11. 11.Ziffer 11bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
    12. 12.Ziffer 12bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
    13. 13.Ziffer 13
      1. a)Litera a bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen, bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b und d sowie einzelne Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
      2. b)Litera bAnteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
    14. 14.Ziffer 14bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera g,, Ziffer 5, Litera a bis c, Ziffer 6, Litera b,, Ziffer 7, Litera a, sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
    15. 15.Ziffer 15bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.
  2. (2)Absatz 2Die Grenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.Die Grenzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gilt Absatz eins, für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.Die Grenze gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 VAG anzuwenden.
§ 3 KAVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera abis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe - -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e und Ziffer 2, Litera a bis d desselben Unternehmens - - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe - -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, c, e und f sowie Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
      2. b)Litera bbis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß Litera a,, ausgenommen solche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß Litera a, bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
      3. c)Litera cbis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b,
    2. 2.Ziffer 2bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
    3. 3.Ziffer 3bis zu 40 vH insgesamt:
      • -StrichaufzählungWertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e,
      • -StrichaufzählungWertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d,
      • -StrichaufzählungDarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf undDarlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
      • -StrichaufzählungAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenenAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
        • -StrichaufzählungSchuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 2, Litera b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
        • -StrichaufzählungAnteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 undAnteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, und 6 InvFG 2011 und Immobilien-Investmentfonds gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG 2011 und
        • -Strichaufzählungliquiden Mittel;
      in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen,in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen,
    4. 4.Ziffer 4bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera c und d sowie Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, desselben Unternehmens,
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera abis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
      2. b)Litera bbis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,,
    6. 6.Ziffer 6bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b,
    7. 7.Ziffer 7bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
    8. 8.Ziffer 8bis zu jeweils 10 vH:
      1. a)Litera aeinzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
      2. b)Litera bAnteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
      3. c)Litera cKommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
      4. d)Litera dAnteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,
    9. 9.Ziffer 9bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
    10. 10.Ziffer 10bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
    11. 11.Ziffer 11bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
    12. 12.Ziffer 12bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
    13. 13.Ziffer 13
      1. a)Litera a bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen, bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b und d sowie einzelne Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
      2. b)Litera bAnteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
    14. 14.Ziffer 14bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera g,, Ziffer 5, Litera a bis c, Ziffer 6, Litera b,, Ziffer 7, Litera a, sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
    15. 15.Ziffer 15bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.
  2. (2)Absatz 2Die Grenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.Die Grenzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gilt Absatz eins, für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.Die Grenze gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 VAG anzuwenden.
§ 3 KAVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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