§ 12 KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013§ 12 KAVO (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgeweggefallen) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 273/2012 mit 31seit 01.01.2016 weggefallen. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist. In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß Paragraphen 108 g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013, (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2012, mit 31. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 9, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2012, ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015
Paragraph 12,

In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013§ 12 KAVO (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgeweggefallen) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 273/2012 mit 31seit 01.01.2016 weggefallen. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist. In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß Paragraphen 108 g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013, (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2012, mit 31. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 9, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2012, ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten