§ 3 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 3,§ 3 GKM-V (1weggefallen) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
  2. 2.Ziffer 2die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
  3. 3.Ziffer 3die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei der das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG, kann unterbleiben.die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, bei der das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, BWG, kann unterbleiben.
  1. (2)Absatz 2Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
    1. 1.Ziffer einsErstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
    2. 2.Ziffer 2Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2007
Paragraph 3,§ 3 GKM-V (1weggefallen) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
  2. 2.Ziffer 2die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
  3. 3.Ziffer 3die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei der das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG, kann unterbleiben.die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, bei der das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, BWG, kann unterbleiben.
  1. (2)Absatz 2Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
    1. 1.Ziffer einsErstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
    2. 2.Ziffer 2Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
seit 01.01.2008 weggefallen.

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