Anl. 19 ASV 2008 ANHANG XIX

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2013 bis 31.12.9999

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

Entgegennahme:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Entscheidung:

Erste Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Zweite Instanz:

Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz, d. h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)

Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:

TÜV-Austria Services GmbH

Geschäftsbereich Aufzugstechnik

A-1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Vorlagepflichten und Berichtspflichten

1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, Sektion I, vorzulegen.

3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, Sektion I, vorzulegen.

Stand vor dem 03.04.2013

In Kraft vom 24.12.2008 bis 03.04.2013

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

Entgegennahme:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Entscheidung:

Erste Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Zweite Instanz:

Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz, d. h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)

Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:

TÜV-Austria Services GmbH

Geschäftsbereich Aufzugstechnik

A-1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Vorlagepflichten und Berichtspflichten

1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, Sektion I, vorzulegen.

3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, Sektion I, vorzulegen.

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