§ 11 IV-V Schlussbestimmungen

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) In den Fällen des § 81 Abs. 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 449/2005 anzuwenden.

(4) Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) In den Fällen des § 81 Abs. 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 449/2005 anzuwenden.

(4) Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.

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