§ 2 BF-V

Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2008 bis 31.12.9999

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum GewerbeHandwerk der FotografenBerufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.

Stand vor dem 21.11.2008

In Kraft vom 29.01.2003 bis 21.11.2008

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum GewerbeHandwerk der FotografenBerufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.

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