§ 1 B-A-V Ziele

Bergbau-Abfall-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung dient

1.

dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,

2.

dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie

3.

dem Schutz der Umwelt

bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.

(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15,

2.

die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7,

3.

die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46, und

4.

die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48., und

5.

die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25.

Stand vor dem 22.05.2013

In Kraft vom 01.05.2010 bis 22.05.2013

(1) Diese Verordnung dient

1.

dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,

2.

dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie

3.

dem Schutz der Umwelt

bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.

(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15,

2.

die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7,

3.

die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46, und

4.

die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48., und

5.

die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25.

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