§ 2 IV-V Lehrpersonal

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Alphabetisierungskursen und Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:

1.

eine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) abgeschlossen haben und mindestensdurch ein Jahr Unterrichtserfahrung mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;

a)

abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, oder

b)

abgeschlossenes Universitätsstudium oder einen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden à 45 Minuten in Theorie und Praxis

und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,

2.

die Ausbildung anein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Germanistik oder einer Pädagogischen Akademie zur Erlangunglebenden Fremdsprache im Hauptfach oder ein abgeschlossenes Studium der Lehrberechtigung in Deutsch abgeschlossen habenSprachwissenschaften und mindestens ein Jahr450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung in bi-im Bereich DaF oder multilingualen Gruppen nachweisen;DaZ in der Erwachsenenbildung,

3.

das Studiumeinen Abschluss einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen habenLehrberechtigung in Deutsch und mindestens ein Jahr450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung in Deutschim Bereich DaF oder DaZ in bi-der Erwachsenenbildung oder multilingualen Gruppen nachweisenan öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, oder

4.

zehnjährigeeine Beschäftigung als Trainer der beruflichen Weiterbildung mit mindestens 3000 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung in bi-im Bereich DaF oder multilingualen Gruppen an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen habenDaZ in der Erwachsenenbildung.

(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren sowie im Fall von Deutsch-Integrationskursen die Abschlussprüfung (§ 8 Abs. 2) abzunehmen. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sindist nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.

(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A oder B) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Alphabetisierungskursen und Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:

1.

eine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) abgeschlossen haben und mindestensdurch ein Jahr Unterrichtserfahrung mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;

a)

abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, oder

b)

abgeschlossenes Universitätsstudium oder einen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden à 45 Minuten in Theorie und Praxis

und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,

2.

die Ausbildung anein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Germanistik oder einer Pädagogischen Akademie zur Erlangunglebenden Fremdsprache im Hauptfach oder ein abgeschlossenes Studium der Lehrberechtigung in Deutsch abgeschlossen habenSprachwissenschaften und mindestens ein Jahr450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung in bi-im Bereich DaF oder multilingualen Gruppen nachweisen;DaZ in der Erwachsenenbildung,

3.

das Studiumeinen Abschluss einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen habenLehrberechtigung in Deutsch und mindestens ein Jahr450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung in Deutschim Bereich DaF oder DaZ in bi-der Erwachsenenbildung oder multilingualen Gruppen nachweisenan öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, oder

4.

zehnjährigeeine Beschäftigung als Trainer der beruflichen Weiterbildung mit mindestens 3000 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung in bi-im Bereich DaF oder multilingualen Gruppen an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen habenDaZ in der Erwachsenenbildung.

(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren sowie im Fall von Deutsch-Integrationskursen die Abschlussprüfung (§ 8 Abs. 2) abzunehmen. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sindist nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.

(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A oder B) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

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