§ 6 IV-V Unterrichtseinheiten

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Alphabetisierungskurs umfasst 75 und der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 8 Abs. 1§ 7 Abs. 1) zu erreichen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) Der Alphabetisierungskurs umfasst 75 und der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 8 Abs. 1§ 7 Abs. 1) zu erreichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten