Führung des Staatswappens durch das Bundesheer (BLBG) Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung (BIRG-V) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und ... mehr lesen...
Paragraph 2, Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er... mehr lesen...
Paragraph 3, Die §§ 7 bis 15 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sind sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 7 bis 15 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph eins, Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Public Health – Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Gra... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2000 mehr lesen...
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Pflanzenschutzorganisation haben außer den in der Kundmachung vom 15. Feber 1954, BGBl. Nr. 44, angeführten Staaten die Internationale Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, ratifiziert beziehungsweise sind ders... mehr lesen...
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. Juli 1956 über die Ratifizierung beziehungsweise den Beitritt weiterer Staaten zur Internationalen PflanzenschutzkonventionStF: BGBl. Nr. 138/1956 mehr lesen...
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ 2014) Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ-2014) Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Filmstandortgesetz (FSOG) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und ... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkom... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüb... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn1.Ziffer einssich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Sta... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann1.Ziffer einsdie Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,2.Ziffer 2die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,3.Ziffer 3die Erlassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren a... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder f... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe na... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung. mehr lesen...
(1)Absatz einsAntragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.(2)Absatz 2Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAngemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspr... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens. Sind zur Erfüllung von Unterhalts... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für ... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.(3)Absatz 3Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraf... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehe... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Absatz 2, nicht anderes... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2014 mehr lesen...