§ 5 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
  2. (2)Absatz 2In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsZiel, Zweck und Gegenstand der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,
    3. 3.Ziffer 3der kulturelle Eigenschaftstest,
    4. 4.Ziffer 4die Art und Höhe der Förderung,
    5. 5.Ziffer 5die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,
    6. 6.Ziffer 6die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und
    7. 7.Ziffer 7der Beirat.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.
§ 5 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
  2. (2)Absatz 2In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsZiel, Zweck und Gegenstand der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,
    3. 3.Ziffer 3der kulturelle Eigenschaftstest,
    4. 4.Ziffer 4die Art und Höhe der Förderung,
    5. 5.Ziffer 5die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,
    6. 6.Ziffer 6die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und
    7. 7.Ziffer 7der Beirat.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.
§ 5 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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