Fachkräfteverordnung 2015 (FaVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Soweit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder Verordnungen verwendet wird, tritt an ihre Stelle mit 1. April 2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB). mehr lesen...
(1)Absatz einsIn privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.(2)Absatz 2Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie OeNB hat ab 1. April 2015 die UDRB für jeden österreichischen Bankarbeitstag zu berechnen und wöchentlich im Nachhinein auf ihrer Website zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Der Berechnung der UDRB sind die nach österreichischem Recht begebenen Euro-Bundesanleihen der Republik Österre... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indik... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmac... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2015 mehr lesen...
Paragraph eins, Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen: Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, HS-QS... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft. mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, BGBl. II Nr. 321/2013, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2015 mehr lesen...
Ausgangsstoffverordnung (AStVO) Fundstelle seit 31.01.2021 weggefallen. mehr lesen...
Energiegroßhandelsdatenverordnung (EGHD-VO) Fundstelle seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...
Fahrverbotskalender 2015 (FVK 2015) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...