§ 2 EGHD-VO (weggefallen)

Energiegroßhandelsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Energiegroßhandelsprodukt“

a)

Verträge, im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,

b)

Derivate im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen und die Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,

mit Ausnahme von Verträgen zur Versorgung von Endkunden mit einer Verbrauchskapazität unter 600 GWh pro Jahr und Standort;

2.

„Energiegroßhandelsmarkt“ jeden Markt, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;

3.

„Marktteilnehmer“ jede Person, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;

4.

„organisierter Markt“

a)

ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,

b)

jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.

Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die Transaktionen professionell vermitteln, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L Nr. 173 vom 12.6.2014, S. 349.

5.

„außerbörslich“ (over-the-counter, OTC) jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;

6.

„Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;

7.

„Standardvertrag“ einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;

8.

„Nicht-Standardvertrag“ jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;

9.

„Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Art. 9 VO 1227/2011 verwendeten Codes zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers

10.

„gruppeninterner Vertrag“ einen Energiegroßhandelsvertrag mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind.

§ 2 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.05.2015 bis 30.09.2017
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Energiegroßhandelsprodukt“

a)

Verträge, im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,

b)

Derivate im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen und die Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,

mit Ausnahme von Verträgen zur Versorgung von Endkunden mit einer Verbrauchskapazität unter 600 GWh pro Jahr und Standort;

2.

„Energiegroßhandelsmarkt“ jeden Markt, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;

3.

„Marktteilnehmer“ jede Person, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;

4.

„organisierter Markt“

a)

ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,

b)

jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.

Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die Transaktionen professionell vermitteln, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L Nr. 173 vom 12.6.2014, S. 349.

5.

„außerbörslich“ (over-the-counter, OTC) jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;

6.

„Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;

7.

„Standardvertrag“ einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;

8.

„Nicht-Standardvertrag“ jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;

9.

„Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Art. 9 VO 1227/2011 verwendeten Codes zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers

10.

„gruppeninterner Vertrag“ einen Energiegroßhandelsvertrag mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind.

§ 2 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen.

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