§ 1 FaVO (weggefallen)

Fachkräfteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG§ 1 FaVO zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Schwarzdecker/innen

3.

Dreher/innen

4.

Landmaschinenbauer/innen

5.

Dachdecker/innen

6.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

7.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

8.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

9.

Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen

10.

Sonstige Spengler/innen

11.

Techniker/innen für Starkstromtechnik

12.

Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.

(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 23.01.2015 bis 31.12.2015
Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG§ 1 FaVO zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Schwarzdecker/innen

3.

Dreher/innen

4.

Landmaschinenbauer/innen

5.

Dachdecker/innen

6.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

7.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

8.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

9.

Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen

10.

Sonstige Spengler/innen

11.

Techniker/innen für Starkstromtechnik

12.

Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.

(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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