§ 1 GL-V (weggefallen)

Gewerbelegitimationen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,die Legitimation gemäß Paragraph 62, GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,
  2. 2.Ziffer 2die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer unddie Legitimation gemäß Paragraph 217, GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und
  3. 3.Ziffer 3die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.die Legitimation gemäß Paragraph 314, GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.
§ 1 GL-V seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.2024
Paragraph eins,

Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,die Legitimation gemäß Paragraph 62, GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,
  2. 2.Ziffer 2die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer unddie Legitimation gemäß Paragraph 217, GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und
  3. 3.Ziffer 3die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.die Legitimation gemäß Paragraph 314, GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.
§ 1 GL-V seit 31.12.2024 weggefallen.

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