§ 5 ARPTV

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 5§ 3 . Die Einholungkann bewirken, dass der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung undGewerbetreibende die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgenfür die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Stand vor dem 21.07.2008

In Kraft vom 01.03.2003 bis 21.07.2008

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 5§ 3 . Die Einholungkann bewirken, dass der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung undGewerbetreibende die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgenfür die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

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