§ 3 AR-KO

Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.1996 bis 31.12.9999

§ 3. (Anm.Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit: Aufgehoben durch den VfGH, BGBl. Nr. 510/1979.)

1.

einer beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,

2.

einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,

3.

einem Ophtalmometer,

4.

einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,

5.

einer Ultraviolett-Leuchte,

6.

einem Scheitelbrechwertmesser,

7.

Meßwerkzeugen,

8.

ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,

9.

Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,

10.

Pflegemitteln für Kontaktlinsen,

11.

einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.

Stand vor dem 13.10.1979

In Kraft vom 01.01.1977 bis 13.10.1979

§ 3. (Anm.Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit: Aufgehoben durch den VfGH, BGBl. Nr. 510/1979.)

1.

einer beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,

2.

einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,

3.

einem Ophtalmometer,

4.

einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,

5.

einer Ultraviolett-Leuchte,

6.

einem Scheitelbrechwertmesser,

7.

Meßwerkzeugen,

8.

ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,

9.

Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,

10.

Pflegemitteln für Kontaktlinsen,

11.

einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.

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