§ 1 AV-RG (weggefallen)

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Art§ 1 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a)

Beförderung,

b)

Unterbringung,

c)

andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 20.11.1998 bis 28.09.2018
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Art§ 1 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a)

Beförderung,

b)

Unterbringung,

c)

andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

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