§ 7 ARPTV (weggefallen)

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999
§ 7 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes nachzuweisen.

Stand vor dem 21.07.2008

In Kraft vom 01.03.2003 bis 21.07.2008
§ 7 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes nachzuweisen.

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