§ 3 AV-RG (weggefallen)

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über

1.

Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,

2.

die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,

3.

die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,

4.

den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie

5.

die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6

zu informieren; soweit die in den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich.

§ 3 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 20.11.1998 bis 28.09.2018
Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über

1.

Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,

2.

die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,

3.

die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,

4.

den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie

5.

die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6

zu informieren; soweit die in den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich.

§ 3 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

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