§ 2 BVo

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache beizufügenanzubringen.

(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.

(3) Der Behindertenpass hat dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundessozialamt aufliegende Drucksorten können weiter verwendet werden.

Stand vor dem 21.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.09.2016

(1) Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache beizufügenanzubringen.

(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.

(3) Der Behindertenpass hat dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundessozialamt aufliegende Drucksorten können weiter verwendet werden.

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