§ 3 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

1.

Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

2.

Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

3.

Geräte gemäß der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) 1);

4.

Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 2);

5.

Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:

Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3);

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 4);

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 5);

6.

Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Vorschriften erfasst werden:

Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) 6);

Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) 7);

Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) 8);

Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte 9);

Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) 10);

Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) 11);

7.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterliegen;

8.

Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

9.

Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;

10.

Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:

Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;

Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;

11.

Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;

12.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;

13.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zB Elektro- und Telefonkabel;

14.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

15.

Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

16.

Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

17.

Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

18.

Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

19.

von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR- 12);

Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, RID- 13); Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, IMDG- 14); und internationale Zivilluftfahrtorganisation, ICAO 15)- Übereinkünften erfasste Geräte;

20.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

21.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

_________________

1§ 3 DGVO (weggefallen) ABlseit 19.07.2016 weggefallen. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45.

2) ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20.

3) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 131.

4) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1.

5) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52.

6) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

7) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

8) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357.

9) ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21.

10) ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10.

11) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.

12) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

13) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

14) IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

15) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

1.

Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

2.

Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

3.

Geräte gemäß der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) 1);

4.

Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 2);

5.

Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:

Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3);

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 4);

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 5);

6.

Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Vorschriften erfasst werden:

Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) 6);

Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) 7);

Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) 8);

Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte 9);

Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) 10);

Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) 11);

7.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterliegen;

8.

Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

9.

Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;

10.

Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:

Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;

Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;

11.

Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;

12.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;

13.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zB Elektro- und Telefonkabel;

14.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

15.

Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

16.

Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

17.

Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

18.

Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

19.

von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR- 12);

Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, RID- 13); Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, IMDG- 14); und internationale Zivilluftfahrtorganisation, ICAO 15)- Übereinkünften erfasste Geräte;

20.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

21.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

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1§ 3 DGVO (weggefallen) ABlseit 19.07.2016 weggefallen. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45.

2) ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20.

3) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 131.

4) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1.

5) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52.

6) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

7) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.

8) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357.

9) ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21.

10) ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10.

11) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.

12) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

13) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

14) IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

15) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

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