Anl. 2 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999

1.

Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:

I = Modul A

II = Module A1, D1, E1

III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H

IV = Module B + D, B + F, G, H1

2.

Die in § 2 Abs. 1 Z 3 definierten und in § 6 Z 4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.

3.

Maßgebend für die Einstufung der in § 2 Abs. 1 Z 4 definierten und in § 6 Z 1 bis 3 genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind

ihr maximal zulässiger Druck PS und

das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und

die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind;

zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.

Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne des zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.

4.

Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben.

Diagramm 1

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. a erster Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 2

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. a zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 3

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. b erster Gedankenstrich

Diagramm 4

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. b zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach § 7 Abs. 2 entweder einer EG-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen werden.

Diagramm 5

Druckgeräte gemäß § 6 Z 2

Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem mindestens einem der Module der Kategorie III entsprechenden Prüfverfahren.

Diagramm 6

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erster Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 7

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. a zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350°C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 8

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. b erster Gedankenstrich

Diagramm 9

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. b zweiter Gedankenstrich

Anl. 2 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016

1.

Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:

I = Modul A

II = Module A1, D1, E1

III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H

IV = Module B + D, B + F, G, H1

2.

Die in § 2 Abs. 1 Z 3 definierten und in § 6 Z 4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.

3.

Maßgebend für die Einstufung der in § 2 Abs. 1 Z 4 definierten und in § 6 Z 1 bis 3 genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind

ihr maximal zulässiger Druck PS und

das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und

die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind;

zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.

Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne des zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.

4.

Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben.

Diagramm 1

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. a erster Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 2

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. a zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 3

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. b erster Gedankenstrich

Diagramm 4

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. b zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach § 7 Abs. 2 entweder einer EG-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen werden.

Diagramm 5

Druckgeräte gemäß § 6 Z 2

Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem mindestens einem der Module der Kategorie III entsprechenden Prüfverfahren.

Diagramm 6

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erster Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 7

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. a zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350°C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

Diagramm 8

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. b erster Gedankenstrich

Diagramm 9

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. b zweiter Gedankenstrich

Anl. 2 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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