§ 2 ALV 2012

Aliquotierungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (Paragraph 21, Ziffer 3, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen

  1. 1.Ziffer einsfür Windkraftanlagen0,465 Cent/kWh,
  2. 2.Ziffer 2für übrige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG0,065 Cent/kWh.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (Paragraph 21, Ziffer 3, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen

  1. 1.Ziffer einsfür Windkraftanlagen0,465 Cent/kWh,
  2. 2.Ziffer 2für übrige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG0,065 Cent/kWh.

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