Anl. 7 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

angewandte Konformitätsbewertungsverfahren,

bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren,

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat,

gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die
EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung,

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht,

gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden,

gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien,

Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Anl. 7 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

angewandte Konformitätsbewertungsverfahren,

bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren,

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat,

gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die
EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung,

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht,

gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden,

gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien,

Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Anl. 7 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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