§ 4 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 4 DGVO (1weggefallen) Nachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzesseit 19.07.2016 weggefallen.

1.

Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,

2.

Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,

3.

Geräte gemäß § 3 Z 10,

4.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,

5.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,

6.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,

7.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,

8.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

(2) Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 4 DGVO (1weggefallen) Nachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzesseit 19.07.2016 weggefallen.

1.

Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,

2.

Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,

3.

Geräte gemäß § 3 Z 10,

4.

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,

5.

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,

6.

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,

7.

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,

8.

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

(2) Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.

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