§ 4 BB-VO (weggefallen)

Barbewegungs-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 4 BB-VO (1weggefallen) Die Verordnung tritt mit 1seit 01.01.2016 weggefallen. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2007 für den auf das Kalenderjahr 2006 entfallenden Zeitraum, Einzelaufzeichnungen geführt haben und im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschritten haben, sind diese in den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 nicht berechtigt, die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch zu nehmen.

(3) Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor dem 1. Jänner 2007 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge führen, die Tageslosung vereinfacht ermitteln und in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschreiten, verlieren diese ab dem 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2015
§ 4 BB-VO (1weggefallen) Die Verordnung tritt mit 1seit 01.01.2016 weggefallen. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2007 für den auf das Kalenderjahr 2006 entfallenden Zeitraum, Einzelaufzeichnungen geführt haben und im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschritten haben, sind diese in den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 nicht berechtigt, die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch zu nehmen.

(3) Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor dem 1. Jänner 2007 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge führen, die Tageslosung vereinfacht ermitteln und in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschreiten, verlieren diese ab dem 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung.

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