§ 14 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKontinuierliche Messungen haben die im Bescheid festgelegten kontinuierlich zu messenden Schadstoffkomponenten sowie folgende Betriebsparameter zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsSauerstoffgehalt im Abgas,
    2. 2.Ziffer 2Feuchtegehalt, wenn für die Bezugswertberechnung erforderlich; ansonsten ist eine Berechnung zulässig,
    3. 3.Ziffer 3Abgastemperatur sowie
    4. 4.Ziffer 4Druck, wenn für die Bezugswertrechnung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 30 MW die Betriebsparameter
    1. 1.Ziffer einsBrennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
    2. 2.Ziffer 2Abgasvolumenstrom
    zu messen oder zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen.
§ 14 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsKontinuierliche Messungen haben die im Bescheid festgelegten kontinuierlich zu messenden Schadstoffkomponenten sowie folgende Betriebsparameter zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsSauerstoffgehalt im Abgas,
    2. 2.Ziffer 2Feuchtegehalt, wenn für die Bezugswertberechnung erforderlich; ansonsten ist eine Berechnung zulässig,
    3. 3.Ziffer 3Abgastemperatur sowie
    4. 4.Ziffer 4Druck, wenn für die Bezugswertrechnung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 30 MW die Betriebsparameter
    1. 1.Ziffer einsBrennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
    2. 2.Ziffer 2Abgasvolumenstrom
    zu messen oder zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen.
§ 14 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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