§ 17 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
Abweichend von den §§ 15 § 17 DGVOund 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1weggefallen) gestattenseit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
Abweichend von den §§ 15 § 17 DGVOund 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1weggefallen) gestattenseit 19.07.2016 weggefallen.

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