§ 14 DKBG

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 9, 10 Abs. 4, 11 und 13 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenJugend betraut.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 18.08.2009

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 9, 10 Abs. 4, 11 und 13 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenJugend betraut.

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