§ 10 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 10 DGVO (1weggefallen) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wenn

1.

auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.

(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wenn

1.

die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.

seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 10 DGVO (1weggefallen) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wenn

1.

auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.

(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wenn

1.

die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind und

2.

eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.

seit 19.07.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten