§ 3 ALV 2012

Aliquotierungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (§ 22b Abs. 6 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (Paragraph 22 b, Absatz 6, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (§ 22b Abs. 6 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (Paragraph 22 b, Absatz 6, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh.

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