§ 8 HPSV (weggefallen)

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro§ 8 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen.

(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.

(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Grundflächen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro§ 8 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen.

(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.

(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Grundflächen.

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