§ 1 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist§ 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.

(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.07.1974 bis 31.12.2018
(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist§ 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.

(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.

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