§ 9 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung von aus Bundesmitteln geförderten Unternehmen der in § 1 § 9 HEFGbezeichneten Art erforderlich sind, unterliegen nicht den Gebühren (Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren) und Verkehrssteuern seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 05.08.1955 bis 31.12.2018
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung von aus Bundesmitteln geförderten Unternehmen der in § 1 § 9 HEFGbezeichneten Art erforderlich sind, unterliegen nicht den Gebühren (Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren) und Verkehrssteuern seit 31.12.2018 weggefallen.

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