§ 2 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 § 2 HEFGkann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

wenn der Bund das Bauprojekt

a)

verkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,

b)

finanziell als durchführbar und

c)

auch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;

2.

wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen

schiffahrtsbehördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und

3.

wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter

den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten.

seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 05.08.1955 bis 31.12.2018
Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 § 2 HEFGkann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

wenn der Bund das Bauprojekt

a)

verkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,

b)

finanziell als durchführbar und

c)

auch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;

2.

wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen

schiffahrtsbehördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und

3.

wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter

den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten.

seit 31.12.2018 weggefallen.

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