§ 1.Paragraph eins, Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDarüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Re... mehr lesen...
Paragraph 4, Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg ü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Ein schriftlicher Prüfungsteil ist nur auf Antrag des Bewerbers vorzusehen. Im Übrigen ist die Ergänzungsprüfung als mündliche Gesamtprüfung vor dem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräft... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 10 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teiln... mehr lesen...
Paragraph 12, Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,1.Ziffer einsder die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013);Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsWill eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß... mehr lesen...
Paragraph 15, Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 § 0 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. Se... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, § 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungswei... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden1.die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG ... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, § 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im § 2 genannten Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen (§ 4) entstanden sind, durchDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im Paragraph 2, genannten Sachschäden, die Umsiedlern (Par... mehr lesen...
(1)Absatz einsSachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen entstandener Vermögensverlust, der bei einem Umsiedler in dem im § 3 genannten Zeitraum in dem Gebi... mehr lesen...
(1)Absatz einsUmsiedler ist eine Person, die während des Zweiten Weltkrieges1.Ziffer einsauf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen zwischenstaatlichen Vertrages aus einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertriebener ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Vertreibung, wie insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,1.Ziffer einsin einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik... mehr lesen...
Paragraph 5, Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staa... mehr lesen...
Paragraph 6, Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren ... mehr lesen...
Paragraph 7, Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie bei Schadenseintritt oder später mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erb- oder pflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene (§ 4), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst e... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Feststellung, ob eine Person nach diesem Bundesgesetz als österreichischer Staatsbürger, als deutscher Staatsangehöriger, als Staatenloser oder als Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zu gelten hat, sind die Verhältnisse am 27. November 1961 maßge... mehr lesen...
Paragraph 10, Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8) Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (Paragraph 5,) oder Berechtigte (Paragraphen 7 und 8) mehr lesen...
(1)Absatz einsAnmeldeberechtigt sind Geschädigte und Berechtigte, sofern deren Einkommen im Jahre 1955 72.000 S nicht überstiegen hat. Für jedes am 1. Jänner 1960 unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um je 3000 S. Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.(2)Absatz 2Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenverei... mehr lesen...
Paragraph 13, Gegenstände des Hausrates im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ausschließlich: Abwaschen, Anrichten, Bänke, Beleuchtungskörper, Betten, Schlafmöbel, Bettzeuge, Blockeiskästen, Buffets, Kredenzen, Büromöbel, elektrische Geräte, Gardinen, Gartenmöbel, Gasgeräte, Herde, Karniesen, Käste... mehr lesen...
Paragraph 14, Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigte... mehr lesen...
Paragraph 15, Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertret... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht... mehr lesen...
Paragraph 17, (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 375/1970) Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1970,) mehr lesen...
Paragraph 18, Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen richtet sich nach den Staatsgebieten mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, aus welchem der Geschädigte umgesiedelt oder vertrieben worden ist. Zuständig ist, falls die Umsiedlung oder Vertreibung erfolgte aus:1. Jugoslawien und Alb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.(2)Absatz 2Wurden Verm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne amtliche Organe vo... mehr lesen...
Paragraph 21, Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschl... mehr lesen...
Paragraph 22, Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...
Paragraph 23, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 20 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem nach seinem Wirkungskreis sachlich sonst zuständigen Bundesministerium und hinsichtlich des § 20 Absatz 2 i... mehr lesen...
1. § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumf... mehr lesen...
Alkoholangabenverordnung (AlkangVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Aktuarsberichtsverordnung (AktuberVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Aliquotierungsverordnung 2009 (AliqVO) Fundstelle seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:1.Ziffer einsArbeitslosengeld,2.Ziffer 2Notstandshilfe,3.Ziffer 3Sondernotstandshilfe,4.Ziffer 4Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,5.Ziffer 5Weiterbildungsgeld,6.Ziffer ... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die Anweisung der im Paragraph eins, angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes üb... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund. mehr lesen...
Paragraph 5, Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph 6, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung), BGBl. Nr. 60/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 978/1994 ... mehr lesen...
Paragraph eins, Der Bundesminister für Finanzen hat die Anteile des Bundes an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft (FN 30 647 w, LG Salzburg) und der Alpen Straßen Aktiengesellschaft (FN 34467 m, LG Innsbruck) als Sacheinlage entsprechend den Bestimmungen des Umg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bu... mehr lesen...
Paragraph 3, Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481... mehr lesen...
Paragraph 4, Ab Inkrafttreten des Fruchtgenußvertrages gehen alle Rechte und Pflichten des Bundes betreffend die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und Alpen Straßen Aktiengesellschaft auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über. Unb... mehr lesen...
Paragraph 5, Das Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung gemäß § 2 hinsichtlich der bereits bestehenden Strecken beträgt 77 913 039 159 S und ist mit Unterfertigung des Fruchtgenußvertrages fällig und mit der in der Bilanz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktienge... mehr lesen...
Paragraph 6, Dem Fruchtgenußberechtigten ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 das Recht einzuräumen, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von sämtlichen Nutzern der dem Fruchtgenußberechtigten übertragenen Straßen entsprechend den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 19... mehr lesen...
Paragraph 7, Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das für die Betriebsführung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft notwendige bewegliche und unbewegliche Bundesvermögen, ausgenommen das im § 2 bezeichnete unbewegliche Bundesvermögen, in die Autobahnen- un... mehr lesen...
Paragraph 8, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von... mehr lesen...
Paragraph 9, Der Fruchtgenußvertrag gemäß § 2 hat vorzusehen, daß die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971, die unter § 2 bezeichneten Straßen zu planen, zu bauen und zu er... mehr lesen...
Paragraph 10, In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 2 abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Ziel... mehr lesen...
Paragraph 11, Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobah... mehr lesen...
Paragraph 12, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Die Autobahnen... mehr lesen...
Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.Dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1997 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund1.Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,2.Ziffer 2der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur D... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsUnternehmen,2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,3.Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts,4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs sind zu erheben:1.Ziffer einsüber die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;über die statistischen Einheiten g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register d... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.(2)Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind ... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, über den Erhebungszweck und d... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der un... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassu... mehr lesen...
Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 41.Ziffer einsIdentifikationsmerkmale:1.1eins Punkt einsName;1.2eins Punkt 2Adresse;1.3eins Punkt 3Kennzahl;1.4eins Punkt 4Firmenbuchnummer;1.5eins Punkt 5Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;1.6eins Punkt 6Hauptwirtschaftstätigkeit;1.7ei... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017 § 0 gültig von 23.03.2006 bis 27.06.2017 mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.(2)Absatz 2Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Bestätigung gemäß Absatz eins... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zuläss... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen. mehr lesen...
Paragraph 4, Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gel... mehr lesen...
Paragraph 5, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1978, BGBl. Nr. 11/1979, über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 930/1994, außer Kra... mehr lesen...
Arzneibuchverordnung (ArznbVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...