Gesetzesaktualisierungen

336 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 101-110 von 336

8 Paragrafen zu AMS - Anweisungsverordnung (AMSAnwVO) aktualisiert


§ 1 AMSAnwVO Automationsunterstütztes Verfahren

Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistung... mehr lesen...


§ 2 AMSAnwVO Direkte Übermittlung

Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführenden Organs weiter... mehr lesen...


§ 3 AMSAnwVO Gebarungssicherheit

(1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als d... mehr lesen...


§ 4 AMSAnwVO Kontrolle durch die Buchhaltung

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung... mehr lesen...


§ 5 AMSAnwVO Verfahrensvorschriften

Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im AMS (VV-ALV) und... mehr lesen...


§ 6 AMSAnwVO Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS), BGBl. II Nr. 308/1997, außer Kraft. mehr lesen...


§ 7 AMSAnwVO In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft. mehr lesen...


AMS - Anweisungsverordnung (AMSAnwVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS - Anweisungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 120/2004 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 6 zweiter Satz des Bundesha... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu AMS-Buchhaltungsverordnung (AMSBhVO) aktualisiert


§ 1 AMSBhVO

Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:1.Die finanzielle Leistungen gemäß § 33 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit ... mehr lesen...


§ 2 AMSBhVO

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft. mehr lesen...


§ 3 AMSBhVO

Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft. mehr lesen...


AMS-Buchhaltungsverordnung (AMSBhVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben im Bereich des Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (AMS-Buchhaltungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 338/2004 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 6 Abs... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) aktualisiert


§ 1 MTGV (weggefallen)

§ 1 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 MTGV (weggefallen)

§ 2 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 MTGV (weggefallen)

§ 3 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 MTGV (weggefallen)

§ 4 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 MTGV (weggefallen)

§ 5 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle (weggefallen)

Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) aktualisiert


§ 1 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 1 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 3 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 4 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 5 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 6 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 7 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 8 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 9 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 10 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 11 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 12 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 13 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 14 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 15 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 16 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 17 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 18 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 19 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 20 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 21 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren (AufEinG) aktualisiert


§ 1 AufEinG

Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,a)wenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a und b, 92, 92a bis f RStG... mehr lesen...


§ 2 AufEinG

Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. mehr lesen...


§ 3 AufEinG

(1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.(2) Über die wegen d... mehr lesen...


§ 4 AufEinG

(1) Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzter... mehr lesen...


§ 5 AufEinG

(1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. mehr lesen...


§ 6 AufEinG

Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu... mehr lesen...


§ 7 AufEinG

Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden. mehr lesen...


§ 8 AufEinG

Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind. mehr lesen...


§ 9 AufEinG

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut. mehr lesen...


Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren (AufEinG) Fundstelle

Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz)StF: StGBl. Nr. 48/1945 Präambel/Promulgationsklausel Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) aktualisiert


§ 1 AFGV

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. mehr lesen...


§ 2 AFGV

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesam... mehr lesen...


§ 3 AFGV

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahr... mehr lesen...


§ 4 AFGV

Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden. mehr lesen...


§ 5 AFGV

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. mehr lesen...


§ 6 AFGV

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlicha)für Leistungsstufe A ........................................................................................ 1,45 Euro,b)für Leistungsstufe B .......................................... mehr lesen...


§ 7 AFGV

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro. mehr lesen...


§ 8 AFGV

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fer... mehr lesen...


§ 9 AFGV

Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro. mehr lesen...


§ 10 AFGV

Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro. mehr lesen...


§ 11 AFGV

Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro. mehr lesen...


§ 12 AFGV

Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro. mehr lesen...


§ 13 AFGV

Für einen Bescheid oder eine sonstigeAmtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .............................................................. 10,90 Euro. mehr lesen...


§ 14 AFGV

Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,9... mehr lesen...


§ 15 AFGV

Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...


Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (Amateurfunkgebührenverordnung - AFGV)StF: BGBl. II Nr. 125/1999 Änderung BGBl. II Nr. 111/2001BGBl. II Nr. 388/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) aktualisiert


§ 1 AufgUEVO (weggefallen)

§ 1 AufgUEVO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AufgUEVO (weggefallen)

§ 2 AufgUEVO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) Fundstelle

Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) Fundstelle seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

24 Paragrafen zu Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) aktualisiert


§ 1 ABAG Anrechenbarkeit von Ausbildungen

Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswis... mehr lesen...


§ 2 ABAG

(1) Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Ein... mehr lesen...


§ 3 ABAG

(1) Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach ... mehr lesen...


§ 4 ABAG

Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. mehr lesen...


§ 5 ABAG

(1) Die für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Ei... mehr lesen...


§ 6 ABAG

(1) Der Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommis... mehr lesen...


§ 7 ABAG

(1) Der Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Ein schriftlicher Prüfungsteil ist nur auf Antrag des Bewerbers vorzusehen. Im Übrigen ist die Ergänzungsprüfung als mündliche Gesamtprüfung vor dem Prüfungss... mehr lesen...


§ 8 ABAG

(1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.(2) Die ... mehr lesen...


§ 9 ABAG Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe

Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar. mehr lesen...


§ 10 ABAG

(1) Wer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem ... mehr lesen...


§ 11 ABAG

(1) Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 10 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Au... mehr lesen...


§ 12 ABAG

Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,1.der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013);b)Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich de... mehr lesen...


§ 13 ABAG

(1) Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über ... mehr lesen...


§ 14 ABAG

(1) Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahm... mehr lesen...


§ 15 ABAG

Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden. mehr lesen...


Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG)StF: BGBl. Nr. 523/1987 (NR: GP XVII IA 91/A AB 269 S. 30. BR: AB 3340 S. 491.) Änderung BGBl. Nr. 2... mehr lesen...


Art. 17 § 18 ABAG

Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei de... mehr lesen...


Art. 17 § 7 ABAG

§ 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbil... mehr lesen...


Art. 17 § 6 ABAG

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Art. 16 ABAG

Durch dieses Bundesgesetz werden1.die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG ... mehr lesen...


Art. 11 § 15 ABAG

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Art. 11 § 12 ABAG

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Art. 11 § 8 ABAG

§ 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der ... mehr lesen...


Art. 3 ABAG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

26 Paragrafen zu Anmeldegesetz (AnmG) aktualisiert


§ 1 AnmG

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im § 2 genannten Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen (§ 4) entstanden sind, durch1.Geschädigte (§ 5) oder2.Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 7 und 8).(2) Die Anmeldung dient der Gelte... mehr lesen...


§ 2 AnmG

(1) Sachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen entstandener Vermögensverlust, der bei einem Umsiedler in dem im § 3 genannten Zeitraum in dem Gebiet, aus de... mehr lesen...


§ 3 AnmG

(1) Umsiedler ist eine Person, die während des Zweiten Weltkrieges1.auf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen zwischenstaatlichen Vertrages aus einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder2.auf Grund v... mehr lesen...


§ 4 AnmG

(1) Vertriebener ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Vertreibung, wie insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,1.in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des D... mehr lesen...


§ 5 AnmG

Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaf... mehr lesen...


§ 6 AnmG

Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren St... mehr lesen...


§ 7 AnmG

Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie bei Schadenseintritt oder später mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erb- oder pflichtteilsberech... mehr lesen...


§ 8 AnmG

(1) Ist der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene (§ 4), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.(2... mehr lesen...


§ 9 AnmG

(1) Für die Feststellung, ob eine Person nach diesem Bundesgesetz als österreichischer Staatsbürger, als deutscher Staatsangehöriger, als Staatenloser oder als Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zu gelten hat, sind die Verhältnisse am 27. November 1961 maßgeblich.(2) ... mehr lesen...


§ 10 AnmG

Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)1. zu ihren Ehegatten oder2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Ges... mehr lesen...


§ 11 AnmG

(1) Anmeldeberechtigt sind Geschädigte und Berechtigte, sofern deren Einkommen im Jahre 1955 72.000 S nicht überstiegen hat. Für jedes am 1. Jänner 1960 unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um je 3000 S. Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955... mehr lesen...


§ 12 AnmG

(1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürge... mehr lesen...


§ 13 AnmG

Gegenstände des Hausrates im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ausschließlich: Abwaschen, Anrichten, Bänke, Beleuchtungskörper, Betten, Schlafmöbel, Bettzeuge, Blockeiskästen, Buffets, Kredenzen, Büromöbel, elektrische Geräte, Gardinen, Gartenmöbel, Gasgeräte, Herde, Karniesen, Kästen und Schränke... mehr lesen...


§ 14 AnmG

Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsau... mehr lesen...


§ 15 AnmG

Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperli... mehr lesen...


§ 16 AnmG

(1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer... mehr lesen...


§ 17 AnmG

(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 375/1970) mehr lesen...


§ 18 AnmG

Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen richtet sich nach den Staatsgebieten mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, aus welchem der Geschädigte umgesiedelt oder vertrieben worden ist. Zuständig ist, falls die Umsiedlung oder Vertreibung erfolgte aus: 1. Jugoslawien und Albaniendie Fina... mehr lesen...


§ 19 AnmG

(1) Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.(2) Wurden Vermögensverluste, di... mehr lesen...


§ 20 AnmG

(1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne amtliche Organe vornehmen la... mehr lesen...


§ 21 AnmG

Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. mehr lesen...


§ 22 AnmG

Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...


§ 23 AnmG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 20 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem nach seinem Wirkungskreis sachlich sonst zuständigen Bundesministerium und hinsichtlich des § 20 Absatz 2 im Einvernehmen... mehr lesen...


§ 24 AnmG

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft. mehr lesen...


Anmeldegesetz (AnmG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz).StF: BGBl. Nr. 12/1962 idF BGBl. Nr. 137/1962 (DFB) (NR: GP IX IA 157/A AB 520 S. 89. BR: S. 182.) Änderung BGBl. Nr. 64/1963 (NR: GP X IA 51/A AB ... mehr lesen...


Art. 3 AnmG

1. § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumf... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Alkoholangabenverordnung (AlkangVO) aktualisiert


§ 1 AlkangVO (weggefallen)

§ 1 AlkangVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AlkangVO (weggefallen)

§ 2 AlkangVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Alkoholangabenverordnung (AlkangVO) Fundstelle (weggefallen)

Alkoholangabenverordnung (AlkangVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 101-110 von 336