Aktuarsberichtsverordnung (AktuberVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Aliquotierungsverordnung 2009 (AliqVO) Fundstelle seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:1.Ziffer einsArbeitslosengeld,2.Ziffer 2Notstandshilfe,3.Ziffer 3Sondernotstandshilfe,4.Ziffer 4Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,5.Ziffer 5Weiterbildungsgeld,6.Ziffer ... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die Anweisung der im Paragraph eins, angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes üb... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund. mehr lesen...
Paragraph 5, Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph 6, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung), BGBl. Nr. 60/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 978/1994 ... mehr lesen...
Paragraph eins, Der Bundesminister für Finanzen hat die Anteile des Bundes an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft (FN 30 647 w, LG Salzburg) und der Alpen Straßen Aktiengesellschaft (FN 34467 m, LG Innsbruck) als Sacheinlage entsprechend den Bestimmungen des Umg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bu... mehr lesen...
Paragraph 3, Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481... mehr lesen...
Paragraph 4, Ab Inkrafttreten des Fruchtgenußvertrages gehen alle Rechte und Pflichten des Bundes betreffend die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und Alpen Straßen Aktiengesellschaft auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über. Unb... mehr lesen...
Paragraph 5, Das Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung gemäß § 2 hinsichtlich der bereits bestehenden Strecken beträgt 77 913 039 159 S und ist mit Unterfertigung des Fruchtgenußvertrages fällig und mit der in der Bilanz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktienge... mehr lesen...
Paragraph 6, Dem Fruchtgenußberechtigten ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 das Recht einzuräumen, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von sämtlichen Nutzern der dem Fruchtgenußberechtigten übertragenen Straßen entsprechend den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 19... mehr lesen...
Paragraph 7, Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das für die Betriebsführung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft notwendige bewegliche und unbewegliche Bundesvermögen, ausgenommen das im § 2 bezeichnete unbewegliche Bundesvermögen, in die Autobahnen- un... mehr lesen...
Paragraph 8, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von... mehr lesen...
Paragraph 9, Der Fruchtgenußvertrag gemäß § 2 hat vorzusehen, daß die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971, die unter § 2 bezeichneten Straßen zu planen, zu bauen und zu er... mehr lesen...
Paragraph 10, In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 2 abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Ziel... mehr lesen...
Paragraph 11, Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobah... mehr lesen...
Paragraph 12, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Die Autobahnen... mehr lesen...
Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.Dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1997 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund1.Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,2.Ziffer 2der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur D... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsUnternehmen,2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,3.Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts,4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs sind zu erheben:1.Ziffer einsüber die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;über die statistischen Einheiten g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register d... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.(2)Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind ... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, über den Erhebungszweck und d... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der un... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassu... mehr lesen...
Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 41.Ziffer einsIdentifikationsmerkmale:1.1eins Punkt einsName;1.2eins Punkt 2Adresse;1.3eins Punkt 3Kennzahl;1.4eins Punkt 4Firmenbuchnummer;1.5eins Punkt 5Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;1.6eins Punkt 6Hauptwirtschaftstätigkeit;1.7ei... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017 § 0 gültig von 23.03.2006 bis 27.06.2017 mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.(2)Absatz 2Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Bestätigung gemäß Absatz eins... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zuläss... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen. mehr lesen...
Paragraph 4, Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gel... mehr lesen...
Paragraph 5, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1978, BGBl. Nr. 11/1979, über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 930/1994, außer Kra... mehr lesen...
Arzneibuchverordnung (ArznbVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vom Landeshauptmann gemäß § 76a Abs. 2 Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach § 76a Abs. 3 Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2006 mehr lesen...
Anl. 1 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 6 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 7 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 8 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 9 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 10 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 11 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 12 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 13 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 14 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 15 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 16 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 17 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 18 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 19 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 20 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 21 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 22 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 23 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 24 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 25 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 26 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 27 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 28 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 29 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 30 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 31 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 32 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 33 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 34 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 35 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 36 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 37 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 38 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 39 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 40 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 41 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 42 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 43 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 44 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 45 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) Fundstelle seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 46 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten (AufstkVO) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...