§ 15 AnmG

Anmeldegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in der Anmeldung darzutun.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in der Anmeldung darzutun.

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